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Betriebskosten: Miete für Rauchwarnmelder

Seit einiger Zeit sind Rauchwarnmelder vom Vermieter verpflichtend in jede Wohnung einzubauen. Viele Vermieter kauften die Geräte nicht, sondern mieteten sie an. Die Kosten dafür wurden auf die Mieter umgelegt. Ob das rechtmäßig ist war umstritten. Nun hat der Bundesgerichtshof dazu eine Entscheidung getroffen.

Darum geht es:

Der BGH hat entschieden, dass diese Kosten nicht umlagefähig sind (Urteil vom 11.05.2022, Az.: VIII ZR 379/20). Denn es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass ein Vermieter Anschaffungskosten nach der Betriebskostenverordnung umlegen kann. Das Ziel dieser Verordnung würde ohne Grund umgangen, wenn der Vermieter den Umweg über die Anmietung dieser Geräte gehen könnte. Diese Kosten sind nichts anderes als versteckte Anschaffungskosten. Daher darf der Vermieter diese Kosten nicht in der Betriebskostenabrechnung aufführen.

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