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Corona-Lockdown: Anspruch auf Erstattung der Beiträge fürs Fitnessstudio

Während der diversen Lockdowns aufgrund der Covid19-Pandemie mussten auch die Fitnessstudios schließen. Die Frage, ob für diese Zeit die vereinbarten Beiträge gezahlt werden mussten, hat nun der Bundesgerichtshof beantwortet.

Darum geht es:

Der Kläger hat 2019 einen 24-monatigen Vertrag mit dem beklagten Fitnessstudio abgeschlossen. Die vereinbarten monatlichen Beiträge sollten per Lastschrift eingezogen werden. Von März bis Juni 2020 war das Fitnessstudio aufgrund des Lockdowns geschlossen. Für diese Zeit wurden dennoch die Beiträge vom Konto des Klägers abgebucht. Dieser verlangte die eingezogenen Beiträge zurück. Die Forderung hat der BGH nun bestätigt (Urteil vom 04.05.2022, Az.: XII ZR 64/21).

Der BGH verweist darauf, dass die Leistung aufgrund des Lockdowns unmöglich war. Daher waren die Beiträge zu erstatten. Eine Vertragsanpassung, wie von dem beklagten Fitnessstudio gefordert, kommt nach dieser Entscheidung nicht in Betracht. Das Fitnessstudio hatte vergeblich argumentiert, dass der Vertrag um die Zeiten der Schließung zu verlängern sei.

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