Das Umgangsrecht in der Corona-Krise
Corona-Krise und Ausgangsbeschränkungen. Was bedeutet das für das Umgangsrecht eines Elternteils mit seinem von ihm getrennt lebenden Kind? Mit dieser Frage beschäftigt sich der heutige Beitrag.
Darum geht es:
Bekanntermaßen stellt die aktuelle Pandemie uns alle vor einige Herausforderungen. Es gelten Ausgangsbeschränkungen. Kanzlerin Merkel mahnt, soziale Kontakte weitgehend zu vermeiden.
Dennoch besteht grundsätzlich das Umgangsrecht des anderen Elternteils. Der direkte Weg von und zum eigenen Kind ist trotz der Ausgangsbeschränkungen möglich.
Eine andere Frage ist, ob der Elternteil, bei dem das Kind lebt, aufgrund dieser Umstände den Umgang verweigern kann. Das kommt darauf an:
Eine pauschale Umgangsverweigerung mit Blick auf die Corona-Pandemie ist, insbesondere bei Vorliegen einer gerichtlich genehmigten Umgangsregelung, bedenklich. Sie kann unter Umständen sogar zur Verhängung eines Ordnungsgeldes führen.
Liegen dagegen gesundheitliche Risiken oder ein begründeter Erkrankungsverdacht vor, kann der Umgang versagt bzw. ausgesetzt werden. In Betracht kommen dann beispielsweise Telefonate oder Videofonie.
Insgesamt sollten Eltern alle gesundheitlichen Risiken in diesen Zeiten gegenüber dem Umgangsrecht sorgsam abwägen. So könnten Umgangstermine beispielsweise auch nachgeholt werden.
Wenn allerdings Bedenken bestehen, dass sich der andere Elternteil an die behördlichen Auflagen nicht hält, gefährdet er damit zwangsläufig auch das Kind. In diesem Fall kann der betreuende Elternteil den Umgang bis zur Aufhebung der behördlichen Maßnahmen verweigern. Aber auch hier gilt, dass bloße Vermutungen nicht ausreichend sind. Es müssen dann schon konkrete Anhaltspunkte für die Sorglosigkeit des anderen Elternteils vorliegen.