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Elterngeld: Keine Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

Das Bundessozialgericht hat damit ein anderslautendes Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben.

Darum geht es:

Das Elterngeld wird regelmäßig nach dem letzten Einkommen berechnet. Gestritten wurde bislang über die Frage, ob Urlaubs- und Weihnachtsgeld in diese Berechnung mit einfließen. Diesem Ansatz hat das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung nun eine Absage erteilt (Urteil vom 29.06.2017, Az.: B 10 EG 5/16 R).

Die Klägerin hatte im entschiedenen Fall mit ihrem Arbeitgeber ein Jahresgehalt plus Urlaubs- und Weihnachtsgeld vereinbart. Die Vergütung erfolgte in monatlichen Raten, bei Zahlung der Sonderleistungen in doppelter Höhe. Das Argument der Klägerin war daher, dass es sich beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld um laufendes Einkommen handele.

Das Bundessozialgericht hat jedoch entschieden, dass es sich bei Urlaubs- und Weihnachtsgeld um anlassbezogene Zahlungen handelt. Denn diese Zahlungen erfolgten entweder anlässlich des Urlaubs oder anlässlich von Weihnachten. Als anlassbezogene Leistungen gelten diese Zahlungen aber als sonstige Bezüge im Sinne des Steuerrechts. Sonstige Bezüge werden nach dem Bundeselterngeldgesetz aber nicht berücksichtigt.

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