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Kein Gerase trotz voller Blase

Krankheitsbedingter, dringender Harndrang rechtfertigt unter Umständen ein Absehen vom Fahrverbot. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm hervor.

Darum geht es:

Der Betroffene leidet seit einer Operation an einer krankhaften Blasenschwäche. Diese verleitete ihn dazu, während einer Autofahrt zu schnell zu fahren. Er wurde erwischt und sollte ein Bußgeld von 80 Euro zahlen. Außerdem drohte ein Fahrverbot. Gegen den Bußgeldbescheid ging der Betroffene vor. Das Amtsgericht hat sowohl das Bußgeld als auch das Fahrverbot bestätigt. Die Rechtsbeschwerde vor dem OLG Hamm hatte vorerst Erfolg (Beschluss vom 10.10.2017 - 4 RBs 326/17). Das Oberlandesgericht hat den Fall zurück an das Amtsgericht verwiesen.

Das Amtsgericht muss nach dieser Entscheidung prüfen, ob das Überschreiten der Geschwindigkeit aufgrund der krankhaften Blasenschwäche ausnahmsweise gerechtfertigt war. Grundsätzlich ist dies in solchen Fällen möglich. Allerdings bedeutet diese Umstand keinen Freifahrtschein. Denn nach der Entscheidung des OLG Hamm muss der Betroffene seine Fahrt entsprechend planen. Dazu zählt auch, etwaige Unwägbarkeiten wie Stau oder Umleitungen zu bedenken. Außerdem muss vom Betroffenen verlangt werden, dass er bereits bei beginnenden Harndrang reagiert.

Trotz Blasenschwäche geltend also hohe Anforderungen an ein Absehen vom Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Gleichwohl kann sich ein Vorgehen dagegen lohnen, wie dieser Fall zeigt.

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