Kein Widerrufsrecht bei individueller Bestellung
Der Online-Handel boomt. Damit entstehen aber auch immer wieder neue Rechtsprobleme. Grundsätzlich ist bei Online-Bestellungen ein Widerrufsrecht vorgesehen. Mit der Frage, ob dies auch gilt, wenn man beispielsweise eine auf eigenen Wunsch erstellte Küche bestellt, hatte sich kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu befassen.
Darum geht es:
Der Beklagte hatte bei dem Möbelhaus auf einer Messe eine Küche bestellt. Diese sollte nach seinen Wünschen gefertigt werden. Einige Teile der Küche sollten speziell angepasst werden. Offenbar hat es sich der Beklage später anders überlegt. Er widerrief den Kaufvertrag. Begonnen war der Küchenbau zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Das Möbelhaus akzeptierte den Widerruf nicht und verlangte die Bezahlung der bestellten Küche. Der Europäische Gerichtshof hatte zu klären, ob das Widerrufsrecht auch ausgeschlossen ist, wenn der Dienstleister mit den Arbeiten noch nicht einmal begonnen hat. Diese Frage hat der EuGH bejaht (Urteil vom 21.10.2020, Az.: C-529/19).
In diesem Fall muss das Ausgangsgericht aber noch klären, wo der Vertrag geschlossen worden ist. Wurde er am Messestand geschlossen, könnte dieser als Geschäftsraum angesehen werden. Dann würde unter keinen Umständen ein Widerrufsrecht bestehen.
Ergo: Vorsicht bei unüberlegten Käufen auf einer Messe. Im Zweifel können Sie dort geschlossene Verträge nicht widerrufen.