Keine Reservierungsgebühr für Immobilienmakler
In der heutigen Zeit wird es immer schwieriger, eine passende Wohnung oder ein passendes Haus zu finden. Für Makler ist das gut, denn sie werden häufiger beauftragt. Nach getaner Arbeit stellt sich die Frage: Was darf der Makler abrechnen? Der BGH hat sich kürzlich zur Reservierungsgebühr geäußert.
Darum geht es:
Üblicherweise verlangen Makler eine solche Gebühr dafür, dass das gewünschte Objekt keinem anderen Interessenten gezeigt wird. So war es auch im entschiedenen Fall. Die Kläger zahlten eine Reservierungsgebühr von 4.200 Euro. Nachdem ein Vertrag nicht abgeschlossen worden ist forderten die Kläger den Makler zur Rückzahlung der 4.200 Euro auf. Dieser weigerte sich unter Bezugnahme auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche eine Rückzahlung dieser Gebühr ausnahmslos ausgeschlossen haben. Die Klage hatte erst vor dem BGH Erfolg (BGH, Urteil vom 20.04.2023 - I ZR 113/22).
Der BGH hat die entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt. Er begründet dies damit, dass die Kunden keine nennenswerten Vorteile oder eine geldwerte Gegenleistung des Maklers erhielten. Die Regelung verstößt außerdem gegen den Grundsatz, dass der Makler nur bei erfolgreichem Abschluss eines Vertrages seinen Provisionsanspruch erhält.