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Klausel zur Fälligkeit der Miete unwirksam

Die Klausel im Mietvertrag, wonach die Miete bis zum 3. Werktag eines jeden Monats auf dem Konto des Vermieters sein muss, ist unwirksam.

Das geht aus einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor. Die Miete muss daher erst am 3. Werktag eingezahlt werden.

Darum geht es:

Oftmals ist in Mietverträgen geregelt, dass die Miete am jeweils 3. Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters sein muss. Diese Klausel hat der BGH nun für unwirksam erklärt (Urteil v. 05.10.2016, Az.: VIII ZR 222/15). Aus diesem Grund hat der BGH die im entschiedenen Fall ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgehoben. Der Vermieter hatte nämlich gekündigt, weil die Miete regelmäßig nicht am 3. Werktag auf seinem Konto war. Nach Auffassung des BGH reicht es aus, wenn die Miete spätestens am 3. Werktag überwiesen wird.

Der BGH hat allerdings darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nur für Mietverträge über Wohnraum gelten soll. Für Mietverträge über Geschäftsräume soll (beispielsweise) weiter auf den 3. Werktag als Zahlungseingang beim Vermieter  abgestellt werden können.

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