Mitspracherecht des Betriebsrates bei Facebook-Kommentaren
Der Betriebsrat ist zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, die Kommentar-Funktion bei Facebook zu nutzen.
Arbeitnehmer sollten daher den Betriebsrat einschalten, wenn ihr Arbeitgeber eine Facebook-Seite betreibt.
Darum geht es:
Das Bundesarbeitsgericht am 13.12.2016 entschieden, dass der Betriebsrat bei der Nutzung von Facebook-Kommentaren vorab zu Beteiligen ist. (Aktenzeichen: 1 ABR 7/15). Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Arbeitgeber hat einen Facebook-Auftritt für sein Unternehmen eingerichtet. Nachdem es negative Kommentare von Kunden über einzelne Arbeitnehmer bei Facebook gab, wurde der Betriebsrat tätig. Er war der Auffassung, dass er bei der Einrichtung und dem Betrieb des Facebook-Auftritts Mitspracherechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat. Da der Betriebsrat nicht beteiligt worden ist, hatte er auf Unterlassung des Betriebs der Facebook-Seite geklagt.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Betriebsrat nun jedenfalls teilweise statt. Danach hat der Betriebsrat nicht das Recht, das Betreiben einer Facebook-Seite zu untersagen. Allerdings hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber es zulässt, dass Kommentare von anderen Facebook-Nutzern unmittelbar auf dieser Seite veröffentlicht werden. Denn wenn sich diese Kommentare auf die Leistung oder das Verhalten einzelner Arbeitnehmer beziehen, sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates betroffen. Das Bundesarbeitsgericht geht insoweit davon aus, dass hierdurch die Voraussetzung einer technischen Überwachung der Arbeitnehmer nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz erfüllt ist.