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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Vergütung unwirksam

Ein im Arbeitsvertrag geregeltes nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist unwirksam, wenn keine Bezahlung für die Dauer des Verbotes vereinbart ist. Das gilt auch, wenn sich die Unwirksamkeit zugunsten des Arbeitnehmers auswirken würde.

Darum geht es:

Viele Arbeitsverträge, beispielsweise bei Außendienstmitarbeitern im Vertrieb, sehen nachvertragliche Wettbewerbsverbote vor. Diese regeln, dass der Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht für Konkurrenten des ehemaligen Arbeitgebers tätig werden darf. Dabei ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der ehemalige Arbeitgeber für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine angemessene Bezahlung, die sogenannte Karenzentschädigung, leisten muss.

Kein Anspruch auf Karenzentschädigung ohne ausdrückliche Vereinbarung

Das Bundesarbeitgericht hatte sich nun mit dem Fall zu beschäftigen, dass eine solche Karenzentschädigung nicht vereinbart war. In diesem Fall ist das Wettbewerbsverbot vollständig unwirksam. Daran ändere auch eine salvatorische Klausel nichts (BAG Urteil v. 2.03.2017, Az.: 10 AZR 448/15). Eine salvatorische Klausel wird regelmäßig verwendet, um eine etwa unwirksame Regel in eine rechtlich zulässige umzudeuten. Im entschiedenen Fall hat die Klägerin daher keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Karenzentschädigung. Dabei hatten ihr die Vorinstanzen Recht gegeben.

Daher empfiehlt sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig der Gang zum Rechtsanwalt. Dieser kann auch derartige Klauseln prüfen.

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