Unentdeckter Hundekot als Sachmangel eines Grundstücks
Schadensersatzansprüche können geltend gemacht werden.
Dafür ist jedoch erforderlich, dass der Verkäufer zuvor zur Beseitigung des Hundekotes aufgefordert wird.
Darum geht es:
Der Käufer hatte im Winter eine Eigentumswohnung gekauft. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück schneebedeckt. Nachdem dieser getaut war, stellte der Käufer zahlreiche Hundehaufen auf dem Grundstück fest. Für die Reinigung des Grundstücks begehrte er 3.500 € vom Verkäufer.
Das Amtsgericht München (Urteil AG München vom 13.04.2016, Az. 171 C 15877/15) hat zwar in den Hundehaufen einen Sachmangel des Grundstücks gesehen. Einen Schadensersatz hat es dem Kläger allerdings nicht zugesprochen. Denn der Kläger hatte es versäumt, vor der Geltendmachung des Schadensersatzes den Verkäufer zur Beseitigung der Hundehaufen aufzufordern. Diese Aufforderung ist aber zwingende Voraussetzung, bevor der Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Möglicherweise hätte in diesem Fall die vorliegende Klage Erfolg gehabt.