Unterhalt und Steuerersparnis bei volljährigem Kind
Oftmals müssen Eltern für Ihre Kinder auch dann noch Unterhalt in der Ausbildungszeit zahlen, wenn kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Mit der Frage, wie sich dieser Umstand auf die Steuerlast der Eltern auswirkt, hat sich der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung beschäftigt.
Darum geht es:
In dem Fall hatten Eltern die Unterhaltszahlungen an ihre volljährige Tochter als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht. Das Finanzamt hatte diese nur zur Hälfte anerkannt. Hintergrund ist, dass die Tochter mit ihrem Freund in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass auch der Lebensgefährte zum Unterhalt der Tochter beitragen würde. Dieser Ansicht hat der Bundesfinanzhof nun in letzter Instanz widersprochen (BFH, Urteil vom 28.04.2020 - VI R 43/17).
Das Finanzamt konnte nicht davon ausgehen, dass der Tochter auch die Einnahmen des Lebensgefährten für ihren eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung standen. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass jeder Lebensgefährte seine finanziellen Mittel für sich verwendet und dem anderen Lebensgefährten keinen Unterhalt zahlt. Dabei ist es nach dem Bundesfinanzhof völlig egal, über welche Einnahmen die Lebensgefährten verfügen. Das Finanzamt muss hiernach die Unterhaltszahlungen der Kläger in voller Höhe steuermindernd als außergewöhnliche Belastung anerkennen.