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Urlaub bei Kurzarbeit Null?

In der aktuellen Krise sind viele Firmen von Kurzarbeit betroffen. Damit einher gehen viele rechtliche Fragen. So hat das Bundesarbeitsgericht nun die Frage beantwortet, ob ein Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null besteht.

Darum geht es:

Das Gericht hatte die Frage zu klären, wieviel Urlaub einem Arbeitnehmer zusteht, wenn sein Arbeitgeber coronabedingt schließen musste (BAG, Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21; 9 AZR 234/21).

Im entschiedenen Fall kürzte der Arbeitgeber die Urlaubstage um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem das Unternehmen wegen Kurzarbeit „0“ geschlossen war. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorgehensweise für rechtmäßig erachtet. Es verweist in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf die rechtlichen Vorgaben der EU zum Urlaubsanspruch. Dieser entsteht danach nur, wenn tatsächlich gearbeitet worden ist und daher ein Bedürfnis für Erholung besteht. Insbesondere an Letzterem fehle es, wenn wegen einer Unternehmensschließung keine Arbeitsleistung erbracht werden muss.

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