Urlaubsansprüche nach Mutterschutz und Elternzeit
Mit der Frage von Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüchen nach dem Mutterschutz und der Elternzeit hat sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht befasst. Im entschiedenen Fall hat das Gericht einen Anspruch auf Abgeltung von insgesamt 146 Urlaubstagen bejaht.
Darum geht es:
Im konkreten Fall ging es um eine Therapeutin, die von 2009 bis 2020 bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt war. Nach ihrer ersten Schwangerschaft befand sie sich ab August 2015 im Mutterschutz und nahm anschließend mehrere Jahre Elternzeit in Anspruch.
Die Klägerin hatte noch Urlaubsansprüche aus den Jahren 2015 bis 2020, die sie aufgrund ihrer Abwesenheit nicht nutzen konnte. Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses forderte sie die Abgeltung von insgesamt 146 Urlaubstagen, was ihr der Arbeitgeber zunächst verweigerte.
Das BAG entschied, dass die Urlaubsansprüche der Klägerin nicht verfallen waren. Laut § 24 MuSchG dürfen Arbeitnehmerinnen ihren Urlaub auch nach dem Mutterschutzjahr oder der Elternzeit nehmen, was bedeutet, dass ihre Ansprüche während dieser Zeiten bestehen bleiben. Zudem haben gesetzliche Regelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Vorrang vor allgemeinen Fristen im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das heißt, dass der Urlaub nicht einfach verfällt, wenn man in Mutterschutz oder Elternzeit ist.
Wichtig ist auch, dass der Arbeitgeber keine wirksame Erklärung zur Kürzung des Urlaubs abgegeben hatte. Daher konnte er sich nicht auf eine solche Kürzung berufen. Das Urteil stärkt die Rechte von Müttern und zeigt, dass sie auch während wichtiger Lebensphasen wie Schwangerschaft und Elternschaft Anspruch auf ihren Urlaub haben. Arbeitgeber sollten sich dieser Regelungen bewusst sein, um rechtliche Probleme zu vermeiden. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. April 2024 (Az. 9 AZR 165/23))